Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Verbot von Bearbeitungsgebühren
Bis zur erfolgreichen Vermittlung
(Abschluß des Miet- bzw. Wohnraumüberlassungs-Vertrags)
sind die Leistungen der Mitwohnzentrale gebührenfrei
(gem. § 3 Abs. 2 und 3 Wohnraumvermittlungs-Gesetz).
§ 2 Vermittlungsgebühren
Die Berechnungsgrundlage ist die Rechtsnatur des vermittelten Mietvertrages.
Hierbei gilt: Jedes Mietverhältnis auf unbestimmte / offene Dauer kostet 1,5 MM zzgl. MWSt.
Aus Kulanzgründen sowie aus Rücksichtnahme auf Kunden mit kürzeren Mietdauern bieten wir
diesen eine Abrechnung nach Raten an. Die Ratenstaffel basiert auf der Länge der tatsächlichen
Mietdauer. Als Abrechnungsgrundlage dient somit die de facto Mietdauer.
| bis 1 Monat |
25% |
einer Monatsmiete (zzgl. MWSt) |
| bis 2 Monate |
40% |
| bis 3 Monate |
55% |
| bis 4 Monate |
70% |
| bis 5 Monate |
85% |
| bis 6 Monate |
100% |
| bis 7 Monate |
110% |
| bis 8 Monate |
120% |
| bis 10 Monate |
135% |
| bei längerer Dauer |
150% |
Die 1,5 MM definieren das obere Maximum.
Das Ratenangebot der Zeitstaffel wird in folgenden Fällen revidiert und
zugunsten der Regelung über die Pauschalprovision von 1,5 MM zzgl. MWSt ersetzt:
Betrugsversuch, falsche oder irreführende Angaben über das Mietverhältnis,
nicht erfolgte Zahlung bei Einzelraten (siehe § 7.), der offenkundige Versuch
mit Hilfe der Ratenvereinbarung Zahlungen zu verzögern, falsche oder unterbliebene
Rückmeldung (siehe § 3.) einer erfolgreichen Vermittlung.
Die Ratenpflicht der Zeitstaffel endet mit der Dauer des tatsächlichen Mietverhältnisses.
Grundlage der Berechnung ist in allen Fällen die Miete, die der Anbieter der MWZ im Rheinland
als monatliches Entgeld angegeben hat (sei es in Form einer Kalt-, Warm-, Bruttokalt- oder Pauschalmiete).
Im Falle von Fremdenverkehrs-Vermittlungen (=Überlassung unter 1 Monat) beziehen sich
die 25% (zzgl MWSt) nicht auf eine Monats-Miete, sondern nur auf die tatsächlichen Kosten der Überlassung.
§ 3 Mitteilungspflicht
(a) Mitteilungspflicht bei erfolgreicher Vermittlung:
Kommt durch die Vermittlung (bzw. durch den
"Nachweis der Gelegenheit..." etc.) der MWZ ein Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Mieter zustande
(sei es durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung), so ist diese sofort zu unterrichten.
Bei Verletzung der Unterrichtungsklausel kann die MWZ den Kunden zur Information verpflichten
(Bundesgerichtshof, 1990). Unkosten, die ihr durch den Verstoß gegen die Anzeigepflicht entstehen,
werden hierbei in Form des Schadensersatzes für unnötige Recherchen geltend gemacht.
Eine Pflicht zur Kosten-Begrenzung für die MWZ existiert hierbei nicht. Insofern können alle
Forderungen umgelegt werden, die in der Verfolgung einer konkreten Recherche entstanden sind
(konkret: auch die Ansprüche von gewerblichen Recherche-Diensten).
(b) Mitteilungsfrist:
Es gilt eine Mitteilungsfrist von 3 Werktagen
(ab Datum der Klärung des entsprechenden Vorgangs).
§ 4 Fälligkeit / Vermittlungsgebühr
Die Vermittlungsgebühr wird im Fall der Vertragsvereinbarung zwischen Anbieter und Mieter fällig.
Die Fälligkeit der Zahlung ergibt sich mit Vertragsabschluß (nicht nach dem Datum des faktischen Vertragsbeginns).
§ 5 Gleicher Anbieter - anderes Objekt
Aufgabe der MWZ ist nicht der Nachweis
eines bestimmten Objekts, sondern der Nachweis
einer Gelegenheit zum Vertragsabschluß
(Bundesgerichtshof, 1991).
Dementsprechend gilt der Provisionsanspruch
auch dann, wenn der Vertrag über ein alternatives Objekt
des Vermieters/Anbieters geschlossen wird.
Die Höhe der Provision wird dabei im Ausgang
von der Beschaffenheit des wahrgenommenen Angebots bestimmt.
§ 6 Pflicht zur Verschwiegenheit
Der Kunde verpflichtet sich,
die von der MWZ erhaltenen Angebote
nicht an Dritte weiterzuleiten.
Bei unbefugter Weitergabe haftet er der Mitwohnzentrale
im Zuge des Schadensersatzes (Bundesgerichtshof, 1987).
Die Höhe der Haftung entspricht der Vermittlungsprovision
für das weitergegebene Angebot.
Ausgenommen sind Stellvertreter-Aufträge
zugunsten einer anderen Partei.
Die ensprechende Weitergabe beschränkt sich jedoch
strikt auf die Person/Personen,
zugunsten derer die Vermittlung beauftragt wurde.
In diesen Fällen haftet der formelle Auftraggeber
(Firma, Eltern, Behörden etc.)
jedoch zusätzlich für die Einhaltung der entsprechenden
Klausel auch durch zitierte Person/Personen
(Mitarbeiter, Kinder, Antragsteller etc.)
Weiterleitende Personen (insbesondere: juristische) haften nicht
in Bezug auf einen bestimmten Dritten, sondern für alle durch die
Weiterleitung verursachten Verträge.
§ 7 Verlängerungen
Für Mietverträge auf unbestimmte Dauer / offene Mietverträge gilt: Zeitliche Ausdehnungen
sind naturgemäß nicht als Zweitverträge zu werten, sondern als Möglichkeiten innerhalb
des zugrundeliegenden Mietvertrags.
Wird hierbei die Ratenstaffel nach der de facto-Mietdauer in Anspruch genommen, so sind
Verlängerungen erst kostenfrei, wenn die Provision des zugrundeliegenden Vertrags in vollem Umfang bezahlt wurde.
Teilzahlungen auf vergangene Monate sind dementsprechend lediglich als Ratenzahlungen auf ebendiese Provision zu
verstehen.
Wie in § 2. bereits erwähnt, erfolgt die Abrechnung nach der Rechtsnatur des Mietvertrags sofort
(= 1,5 MM zzgl MWSt), wenn Zahlungen von Folgeraten nach Maßgabe der Zeitstaffel unterbleiben.
§ 8 Fotografische Illustration
Durch die Illustration via Bildmaterial verläßt
die MWZ die Ebene des Nachweis- bzw. Vermittlungsmaklers nicht.
Etwaige Ansprüche, die sich auf falsche Zuordnung von Bildmaterial
bzw. mögliche Differenzen zwischen Bild und aktuellem Zustand
des entsprechenden Objekts stützen,
sind daher ausgeschlossen.
Der Kunde ist in jedem Fall angehalten,
sich unabhängig von der fotografischen Darstellung
Gewißheit über die Beschaffenheit des Objekts zu verschaffen
(Nachfragen beim Anbieter, Direktbesichtigung etc.).
MWZ im Rheinland, Dr. Wirth Immobilien KG
HR Register/Köln HR A 14601
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